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Hilfsbedürftiger igel

Kranker Igel oder Gesunder?

Ein Igel braucht Hilfe wenn er:

- tagaktiv ist (nicht immer) 

 - abgemagert ist  

- hustet oder röchelt  

- sich nicht einkugelt bei Berührung  

- von Zecken, Fliegen oder Maden befallen ist 

 - apathisches Verhalten zeigt  

- verletzt ist 

- im Spätherbst weniger als 700g schwer ist  


Verwaiste Igelsäuglinge brauchen IMMER DRINGEND Hilfe!!  

Hilfsbedürftige Igel gehören in die Hände von Fachleuten!  

Vor jedem Eingreifen sollte eine Igelstation oder ein Tierarzt angerufen werden.  


Wir bitten generell um einen vorsichtigen Umgang mit Igeln. Auch wenn sie  nicht fliehen oder beissen, sind sie doch Wildtiere und dürfen nicht unnötig  gestört werden.  


Sollten Sie einen Igel an einem gefährlichen Ort antreffen, auf der Strasse etwa, halten Sie solange die Gefahr fern oder den Verkehr auf, bis der der Igel  verschwunden ist. Im schlimmsten Fall in Laufrichtung zur nächstgelegenen  Grünfläche tragen.  


Niemals einen Igel an einen entfernten Platz bringen, Igel sind äusserst  reviertreu und haben in einem unbekannten Umfeld nur geringe  Überlebenschancen. Völliger Bödsinn ist das Aussetzen im Wald, Igel haben nie im Wald gelebt.  


Wird ein Igel im Swimming Pool, einem Schacht oder in einem Netz verheddert  gefunden, bitte unbedingt unsere Notfallnummer anrufen. Diese Tiere sind in  der Regel unterkühlt, dehydriert oder verletzt. Und bitte nicht vergessen, die  Gefahr zu beseitigen: Ausstiegshilfen montieren, Kellerschächte abdecken,  keine losen Netze liegenlassen.  


Gemäss der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung (Art. 20 Abs.  2 NHV) ist es untersagt. 


a) Igel zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre (…) Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen; 

b) lebend oder tot (…) mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.  


Im Interesse der Erhaltung der biologischen Vielfalt ist eine  Ausnahmebewilligung für Haltung und Pflege möglich (Art. 20 Abs. 3 NHV). Die  zuständige Behörde für solche Bewilligungen wird vom Kanton bezeichnet (Art.  20 Abs. 4 NHV). Wird nun ein kranker oder verletzter Igel gefunden, wird die  verantwortliche Stelle die Inpflegenahme des Tieres im allgemeinen  akzeptieren. Grundsätzlich muss man sich jedoch unverzüglich mit einem  Tierarzt oder einer Igelstation in Verbindung setzen.    


Gesunde, reproduktionsfähige Igel-Populationen entstehen u.a. durch  natürliche Auslese. Es soll nicht angestrebt werden, "Kümmerlinge" um jeden  Preis (z.B. mit unverhältnismässig hohem medizinischen Einsatz) am Leben zu  erhalten. Ziel jeder Pflege muss es sein, den Igel wieder in die Natur entlassen zu können.


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